Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642), in Kraft getreten am 11. November 2008.

 

§ 8 (Fn 2)
Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag nach mündlicher Verhandlung, zu der die Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG zu laden sind. Das Verfahren ist nicht öffentlich.

(2) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, daß bei Nichterscheinen beider Parteien auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

(3) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens je die Hälfte der Vertreter jeder Gruppe anwesend ist. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, hat der Vorsitzende unverzüglich zur gleichen Tagesordnung zu einer neuen Sitzung einzuladen. In diesem Fall ist die Beschlußfähigkeit unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben; darauf ist in der erneuten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG. Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Sachverständige können auf Beschluß der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG dies beantragen und sich bereit erklären, die dadurch entstehenden Kosten je zur Hälfte zu übernehmen.

(6) Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung über die Festsetzung der Pflegesätze den Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG und der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich begründet zuzuleiten. Der Genehmigungsbehörde sind auch die der Entscheidung zugrundeliegenden Unterlagen vorzulegen. Der Schiedsspruch ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 67, geändert durch VO v. 16. 7. 1986 (GV. NW. S. 583), 14.12.1999 (GV. NRW. S. 680); 17.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 14); in Kraft getreten am 23. Januar 2003; Artikel 251 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642), in Kraft getreten am 11. November 2008.

Fn 2

§ 4 und § 8 Abs. 4 geändert durch VO v. 16. 7. 1986 (GV. NW. S. 583); in Kraft getreten am 15. August 1986.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 6. Februar 1986.

Fn 4

§ 9 zuletzt geändert durch VO v. 17.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 14); in Kraft getreten am 23. Januar 2003.

Fn 5

§ 10 neu gefasst durch Artikel 251 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005