Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Behandlungseinheiten

(1) Die Einrichtungen sollen nach den Behandlungsschwerpunkten allgemeine Psychiatrie, Verhaltens- und Persönlichkeitsstörungen, Alkoholkrankheiten, Arzneimittel- und Drogenabhängigkeit sowie nach dem Behandlungsschwerpunkt Personen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr gegliedert werden.

(2) Für die Behandlungsschwerpunkte jeder Einrichtung sind Behandlungseinheiten zu bilden, in denen insbesondere psychotherapeutische, soziotherapeutische, beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Behandlung sowie die Versorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen sind. Innerhalb ihrer Aufgaben haben die Einrichtungen insbesondere gesprächs- und handlungsorientierte Maßnahmen durchzuführen.

(3) Über geschlossenen Vollzug, teiloffene und offene Maßnahmen sollen die Patienten befähigt werden, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen. Für die offenen Maßnahmen sollen auch dezentralisierte Übergangseinrichtungen zur Förderung der Eingliederung von Patienten in ihr Lebensumfeld nach Beendigung der Unterbringung vorgehalten werden; sie können einem psychiatrischen Krankenhaus angegliedert sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 668, geändert durch VO v. 11. 12. 1987 (GV. NW. 1988 S. 55); Artikel 84 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2128.

Fn 3

§ 12 geändert durch VO v. 11. 12. 1987 (GV. NW. 1988 S. 55); in Kraft getreten am 13. Februar 1988.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 10. November 1986.

Fn 5

§ 14 neu gefasst durch Artikel 84 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.