Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Bauliche und technische Ausstattung

(1) Die Einrichtung hat mindestens Aufenthalts-, Besuchs-, Behandlungs- und Schlafräume getrennt voneinander vorzuhalten. Schlafräume sollen mit vollständiger Naßzelle, mindestens aber mit Waschbecken ausgestattet sein; in jedem Falle sind ihnen Toiletten und Duschen zuzuordnen. Die Schlafräume müssen zur Aufbewahrung von Sachen des Patienten im Sinne des § 5 Abs. 1 und 3 MRVG geeignet sein. Aufenthaltsräume dürfen auch zur Freizeitbetätigung oder zur Einnahme von Mahlzeiten genutzt werden.

(2) Aufenthaltsräume sollen der Kommunikation von jeweils höchstens 12 Personen, Schlafräume der Nutzung durch bis zu 3 Personen dienen. Unter Berücksichtigung von Behandlungs- und Sicherheitserfordernissen, von Gruppen- und Einzelbedürfnissen sind die Räume wohnlich zu gestalten.

(3) Behandlungsstätten sind nach Funktionen für Gruppen- und Einzeltherapie sowie nach besonderen Aufgabenstellungen zu gliedern. Die zur psychiatrischen Untersuchung, zur psychologischen Diagnostik und zur Behandlung des Patienten erforderlichen Geräte und Einrichtungen sind vorzuhalten.

(4) Die Sicherheitsvorkehrungen haben den Anforderungen der besonders gesicherten, der geschlossenen und der gelockerten Unterbringung zu genügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 668, geändert durch VO v. 11. 12. 1987 (GV. NW. 1988 S. 55); Artikel 84 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2128.

Fn 3

§ 12 geändert durch VO v. 11. 12. 1987 (GV. NW. 1988 S. 55); in Kraft getreten am 13. Februar 1988.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 10. November 1986.

Fn 5

§ 14 neu gefasst durch Artikel 84 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.