Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Aufteilung des Eigengeldes, Überbrückungsgeld

(1) Das Taschengeld beträgt mindestens 30 vom Hundert des jeweiligen Regelsatzes der Sozialhilfe für den Haushaltsvorstand. Einkünfte aus Arbeitsbelohnung werden zu 50 vom Hundert, solche aus Arbeitsentgelt zu 20 vom Hundert zur Aufstockung des Taschengeldes verwendet und auf Verlangen des Patienten zinswirksam angelegt; im übrigen dienen sie zu gleichen Anteilen den in § 12 Abs. 2 Satz 2 MRVG genannten Zwecken bis zum Erreichen der hierzu erforderlichen Beträge. Weitere Überschüsse aus Eigengeld sind für den Patienten zinswirksam anzulegen.

(2) Das Überbrückungsgeld ist so zu verwenden, daß es den notwendigen Lebensunterhalt des Patienten und seiner Unterhaltsberechtigten mindestens in den ersten drei Monaten nach der Entlassung gewährleistet. Sofern die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 MRVG erfüllt sind, kann das Überbrückungsgeld bei der Entlassung auch einem Bewährungshelfer oder einer anderen mit der Betreuung befaßten Stelle ausgezahlt werden. Diese sind zu verpflichten, das Geld von ihrem eigenen Vermögen gesondert zu halten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 668, geändert durch VO v. 11. 12. 1987 (GV. NW. 1988 S. 55); Artikel 84 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2128.

Fn 3

§ 12 geändert durch VO v. 11. 12. 1987 (GV. NW. 1988 S. 55); in Kraft getreten am 13. Februar 1988.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 10. November 1986.

Fn 5

§ 14 neu gefasst durch Artikel 84 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.