Historische SGV. NRW.

9 / 14

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Lockerungsmaßnahmen

(1) Lockerungen der Unterbringung sind so anzuordnen und zu gestalten, daß die durch den Vollzug gebotenen Freiheitsbeschränkungen im frühestmöglichen Zeitpunkt verringert und allmählich abgebaut werden; zugleich sollen sie Mitarbeit und Verantwortungsbewußtsein des Patienten und seine spätere Eingliederung in allgemeine Lebensbedingungen fördern.

(2) Lockerungen können auch zur Erledigung persönlicher, familiärer, rechtlicher oder geschäftlicher Angelegenheiten oder aus anderen wichtigen Gründen gewährt werden, die den Zielen des § 1 Abs. 1 MRVG dienen.

(3) Eine Lockerung kann insbesondere mit der Weisung verbunden werden,

a) sich der Aufsicht einer anderen Person zu unterstellen,

b) Anordnungen zum Aufenthaltsort und zu Verhaltensweisen außerhalb der Einrichtung zu befolgen und

c) zu bestimmten Zeitpunkten oder in bestimmten Zeiträumen in die Einrichtung zurückzukehren oder sich an anderer Stelle zu melden.

(4) Über Lockerungen entscheidet der ärztliche Leiter der Einrichtung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 668, geändert durch VO v. 11. 12. 1987 (GV. NW. 1988 S. 55); Artikel 84 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2128.

Fn 3

§ 12 geändert durch VO v. 11. 12. 1987 (GV. NW. 1988 S. 55); in Kraft getreten am 13. Februar 1988.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 10. November 1986.

Fn 5

§ 14 neu gefasst durch Artikel 84 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.