Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 10
Hausordnung

(1) Die Hausordnung hat den Aufgaben nach dem Organisationsplan Rechnung zu tragen.

(2) Die Hausordnung soll insbesondere Bestimmungen enthalten zu

1. Verfahren nach § 6 MRVG,

2. Zeit und Dauer von Besuchen sowie das Verfahren nach § 7 Abs. 2 MRVG,

3. Benutzung von Rundfunk-, Fernseh- und Bandgeräten, von Fernsprechern sowie das Verfahren nach § 7 Abs. 4 MRVG,

4. Umgang mit Sachen der Einrichtung, Nutzung von beruflichen Bildungs- und Beschäftigungseinrichtungen sowie von Freizeit- und Sporteinrichtungen,

5. Gebrauch und Verwahrung eigener Sachen,

6. Ruhezeiten,

7. Sprechzeiten der Ärzte und sonstigen Fachkräfte der Einrichtung, des Trägers und der Aufsichtsbehörde,

8. Rechten und Pflichten des Patienten, insbesondere zur Hygiene, zu hauswirtschaftlichen Aufgaben, zur Teilnahme an therapeutischen und Freizeitveranstaltungen und zum Umgang auf den Stationen sowie zu

9. Antrags- und Bewilligungsverfahren für Lockerungen der Unterbringung.

(3) In der Hausordnung sind auch die Zeiten für die Auszahlung von Taschengeld anzugeben; es sind mindestens zwei Zeiträume je Woche vorzusehen. Die Auszahlung an den Patienten ist an den Erfordernissen seiner Behandlung und Betreuung auszurichten.

(4) Neben der Hausordnung sind Stationsordnungen und vergleichbare Regelungen nur zulässig, wenn sie entsprechend § 17 MRVG zustande gekommen sind und den Bestimmungen der Hausordnung nicht widersprechen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 668, geändert durch VO v. 11. 12. 1987 (GV. NW. 1988 S. 55); Artikel 84 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2128.

Fn 3

§ 12 geändert durch VO v. 11. 12. 1987 (GV. NW. 1988 S. 55); in Kraft getreten am 13. Februar 1988.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 10. November 1986.

Fn 5

§ 14 neu gefasst durch Artikel 84 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.