Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Maßnahmen nach § 19 MRVG sind nur zulässig, wenn die in dem Gesetz vorgesehenen Einschränkungen nicht ausreichen, das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung sicherzustellen. Mehrere Maßnahmen dürfen gleichzeitig angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.

(2) Jede Sicherungsmaßnahme darf nur soweit und solange aufrechterhalten werden, wie der Zweck es erfordert. Die Fortdauer jeder einzelnen Maßnahme ist spätestens alle drei Tage, bei Maßnahmen nach § 19 Abs. 3 MRVG mindestens täglich einmal zu überprüfen.

(3) Zuständig ist der ärztliche Leiter der Einrichtung, soweit die Mitwirkung des Trägers nicht vorgeschrieben ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 MRVG) oder er sich die Entscheidung nicht allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 668, geändert durch VO v. 11. 12. 1987 (GV. NW. 1988 S. 55); Artikel 84 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2128.

Fn 3

§ 12 geändert durch VO v. 11. 12. 1987 (GV. NW. 1988 S. 55); in Kraft getreten am 13. Februar 1988.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 10. November 1986.

Fn 5

§ 14 neu gefasst durch Artikel 84 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.