Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 12 (Fn 3)
Einweisung

(1) Die Vollstreckungsbehörde richtet das Aufnahmeersuchen an den nach dem Organisationsplan (Anlage) zuständigen Landschaftsverband. Dem Aufnahmeersuchen sind Abschriften der Entscheidung des Gerichts mit Gründen, der Vollstreckbarkeitsbescheinigung und des ärztlichen Gutachtens beizufügen. Falls die Abschrift der vollständigen Entscheidung noch nicht vorliegt, ist sie unverzüglich nachzusenden. (Anlage)

(2) Der Landschaftsverband übersendet das Aufnahmeersuchen mit Anlagen der Einrichtung, die den Patienten aufzunehmen hat, und unterrichtet die Vollstreckungsbehörde.

(3) Vor der Einweisung in eine andere als die im Organisationsplan vorgesehene Einrichtung führt die Vollstreckungsbehörde das Einvernehmen der beteiligten Einrichtungen und bei Einweisung in die Einrichtung des anderen Landschaftsverbandes auch das Einvernehmen der Landschaftsverbände herbei.

(4) Soll der Patient in eine Einrichtung eingewiesen werden, die der Aufsichtsbehörde eines anderen Landes untersteht, so führt der Justizminister im Zusammenwirken mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen der Aufsichtsbehörde des betreffenden Landes herbei.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 668, geändert durch VO v. 11. 12. 1987 (GV. NW. 1988 S. 55); Artikel 84 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2128.

Fn 3

§ 12 geändert durch VO v. 11. 12. 1987 (GV. NW. 1988 S. 55); in Kraft getreten am 13. Februar 1988.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 10. November 1986.

Fn 5

§ 14 neu gefasst durch Artikel 84 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.