Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008.

 

§ 10
Entscheidung, Artbezeichnung

(1) Über den Antrag entscheidet der Regierungspräsident.

(2) Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 und nach §§ 2, 4 bis 8 hat der Antragsteller nachzuweisen.

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben den Beauftragten der zuständigen Behörde zur Prüfung der in den §§ 2, 4 bis 8 geregelten Voraussetzungen auch nach Anerkennung während der Arbeits- und Betriebszeit das Betreten von Arbeits- und Geschäftsräumen, Grundstücken und Erholungseinrichtungen sowie Anlagen zu gestatten, sie zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden; der Antragsteller hat wissenschaftliche Analysen und sonstige Gutachten vorzulegen.

(4) Die Artbezeichnung ,,Erholungsort" oder ,,Erholungsort mit Kurmittelgebiet" darf im amtlichen oder geschäftlichenVerkehr nur verwendet werden, wenn sie verliehen worden ist. Bezeichnungen, die mit einer Artbezeichnung nach Satz 1 verwechselt werden können, sind unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 428; geändert durch Artikel 253 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NW. 21281.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. Oktober 1983.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 253 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.