Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008.

 

§ 11
Auflagen

(1) Die Verleihung einer Artbezeichnung nach §§ 1 oder 8 kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Artbezeichnung kann ausnahmsweise verliehen werden, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung einzelne Erholungseinrichtungen nach Art oder Umfang den Erfordernissen der Artbezeichnung noch nicht entsprechen oder einzelne Anlagen noch betrieben oder genutzt werden, welche den Erholungscharakter oder Erholungseinrichtungen nachteilig beeinflussen können oder Erholungseinrichtungen sichernde und dem Erholungscharakter entsprechende Bauleitpläne noch nicht aufgestellt sind, jedoch davon ausgegangen werden kann, daß die Voraussetzungen innerhalb von längstens drei Jahren vollständig erfüllt sein werden. Eine Auflage oder Bedingung zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 ist auch zulässig, wenn anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen innerhalb der in § 15 KOG genannten Fristen vollständig erfüllt sein werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 428; geändert durch Artikel 253 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NW. 21281.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. Oktober 1983.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 253 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.