Historische SGV. NRW.
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§ 5
Organe
1. Organe der PROVINZIAL sind:
- die Gewährträgerversammlung
- der Verwaltungsrat
- der Vorstand.
2. Die Mitglieder der Organe sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Mitglied hat sich der Beratung und Abstimmung zu enthalten, wenn der Gegenstand ihn selbst oder eine Person betrifft, bei der ihm nach der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde.
In Kraft getreten am 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 665). |
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