Historische SGV. NRW.
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§ 12
Ausschüsse der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrates
1. Die Gewährträgerversammlung kann einen Gewährträgerausschuss bilden. Mitglied dieses Gewährträgerausschusses sind die Mitglieder der Gewährträgerversammlung gem. § 6 Abs. 1 Buchst. a). Vorsitzender des Gewährträgerausschusses ist der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung. An den Sitzungen nehmen der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter teil, sofern der Gewährträgerausschuss nichts anderes beschließt. Der Gewährträgerausschusses kann die Sitzungen der Gewährträgerversammlung und deren Beschlussfassungen vorbereiten sowie Beschlussempfehlungen für die Aufsichtsratssitzungen der Gesellschaften gem. § 2 Abs. 1 abgeben.
2. Die Gewährträgerversammlung und der Verwaltungsrat können aus ihrem Kreis weitere Ausschüsse bilden.
3. Die Gewährträgerversammlung und der Verwaltungsrat können ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben.
In Kraft getreten am 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 665). |
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