Historische SGV. NRW.
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§ 15
Geschäftsjahr und Jahresabschluss
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand stellt nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften auf und legt ihn dem Abschlussprüfer zur Durchführung der Prüfung vor.
In Kraft getreten am 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 665). |
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