Historische SGV. NRW.
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§ 17
Aufsicht
1. Die PROVINZIAL untersteht der Aufsicht durch das für Finanzen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Dessen Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz.
2. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der PROVINZIAL im Einklang mit Recht und Gesetz steht.
3. Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt die PROVINZIAL.
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In Kraft getreten am 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 665). |
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