Historische SGV. NRW.
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§ 17
Aufsicht
1. Die PROVINZIAL untersteht der Aufsicht durch das für Finanzen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Dessen Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz.
2. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der PROVINZIAL im Einklang mit Recht und Gesetz steht.
3. Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt die PROVINZIAL.
In Kraft getreten am 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 665). |
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