Historische SGV. NRW.
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§ 18
Auflösung der PROVINZIAL
Im Falle der Auflösung der PROVINZIAL ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Gewährträgern nach Maßgabe ihrer Anteile am Stammkapital zu.
In Kraft getreten am 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 665). |
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