Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Nachholung der Prüfung, Überwachung nach Erlass

(1) Ist dem beim Landtag eingebrachten Gesetzentwurf keine Prüfung nach § 3 beigefügt, so ist die Prüfung gemäß dem Innenrecht von Landtag und Landesregierung bis zur Schlussabstimmung nachzuholen.

(2) Nach dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist von der für das jeweilige Berufsrecht federführenden Stelle deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juli 2020 (GV. NRW. S. 672).