Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Entwürfe, mit denen Vorschriften im Sinne des § 3 eingeführt oder geändert werden sollen, sind von der für das jeweilige Berufsrecht federführenden Stelle zur Information der Öffentlichkeit in das Internet einzustellen.

(2) Die Einstellung in das Internet ist im Hinblick auf den Zeitpunkt und die sonstigen Umstände der Veröffentlichung so auszugestalten, dass alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einbezogen werden und Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen.

(3) Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juli 2020 (GV. NRW. S. 672).