Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Art. 3 des Gesetzes v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 228), in Kraft getreten am 31. Dezember 2004.

 

§ 9
Ermäßigung, Befreiung

(1) Der Kurbeitrag wird ermäßigt für

a) die von Trägern der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Berufsunfallversicherung, der Ersatzkassen, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Versorgungsämter und ihnen gleichgestellten Versicherungsträgern einschließlich der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und des Müttergenesungswerkes entsandten Kurbeitragspflichtigen, sofern die Kosten eines Kuraufenthaltes voll übernommen werden und die Kostenübernahme bei Antritt der Kur durch eine Kostendeckungszusage nachgewiesen werden kann;

b) Kinder und Jugendliche aus Heimen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;

c) jugendliche Einzelbesucher von den dem Deutschen Jugendherbergsverband angeschlossenen Herbergen oder Zeltplätzen sowie geschlossene Gruppen von Schülern oder Auszubildenden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die unter Aufsicht eines Erwachsenen in Jugendherbergen, Schullandheimen, herbergsähnlichen Unterkünften oder auf Zeltplätzen untergebracht sind.

(2) Der Kurbeitrag wird auf Antrag ermäßigt für

a) unterhaltspflichtige Personen, deren Einkünfte nicht mehr als den 5-fachen Regelsatz nach § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401) in der jeweils geltenden Fassung betragen; für nichtunterhaltspflichtige Personen vermindert sich die Bemessungsgrundlage um ein Drittel;

b) Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50;

c) in öffentlicher Krankenpflege tätige Personen ohne eigenes Einkommen, die von einem Mutterhaus unterhalten werden.

(3) Der Antrag ist unter Verwendung des hierfür beim Staatsbad zu erhaltenden Vordrucks spätestens bei Beginn des Aufenthaltes zu stellen.

(4) Das Staatsbad bestimmt die Höhe der Ermäßigung, die 30% nicht übersteigen darf.

(5) Auf Antrag können von der Kurbeitragspflicht befreit werden

a) Teilnehmer an Kongressen, Tagungen, Lehrgängen und Kursen für zu 7 Tage;

b) sonderfürsorgeberechtigte, erwerbsunfähige Kriegsbeschädigte im Sinne des § 27 c des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1987 (BGBl. I S. 1545), sowie alle Pflegezulageempfänger im Sinne des § 68 BSHG, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthaltes und der Kur in voller Höhe tragen;

c) Begleitpersonen von Schwerbehinderten im Sinne des § 39 BSHG mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch ärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in Anspruch nimmt;

d) Personen, bei denen eine soziale Härte vorliegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 138, geändert durch VO v. 15. 12. 1992 (GV. NW. S. 504), 14. 12. 1993 (GV. NW. S. 986), 11. 12. 1995 (GV. NW. S. 1204), Artikel 34 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708). Aufgehoben durch Art. 3 des Gesetzes v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 228), in Kraft getreten am 31. Dezember 2004.

Fn 2

SGV. NW. 21281.

Fn 3

§§ 5 und 7 neugefaßt durch VO v. 14. 12. 1993 (GV. NW. S. 986); in Kraft getreten am 1. Januar 1994.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 34 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 8 Abs. 1 geändert durch VO v. 14. 12. 1993 (GV. NW. S. 986); in Kraft getreten am 1. Januar 1994.

Fn 6

SGV. NW. 2010.

Fn 7

§ 13 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 8

GV. NW. ausgegeben am 25. März 1988.