Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.6.2023
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§ 3
Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
Die Länder, vertreten durch ihre Innenminister, veranlassen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschungsaufträge.
Fn 1 | GV. NW. 1994 S. 2. S. 2. |
§ 8 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |