Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 20.5.2023
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§ 6
Verwaltung der Forschungsmittel
(1) Dem Land Baden-Württemberg obliegt die Verwaltung der Forschungsmittel (§ 5 Abs. 1). Verwendungsnachweise über Forschungsaufträge des Instituts der Feuerwehr (IdF) werden vom Land Sachsen-Anhalt auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft und nach Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit dem Land Baden-Württemberg übermittelt.
(2) Das Land Baden-Württemberg leitet den Ländern nach Ablauf des Haushaltsjahres einen in Anlehnung an den Arbeitsplan (Haushaltsplan) aufgestellten Verwendungsnachweis zu.
Fn 1 | GV. NW. 1994 S. 2. S. 2. |
§ 8 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |