Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7a (Fn 3)
Dokumentation, Datenschutz, Qualitätsmanagement

(1) Die Durchführung der Rettungsdiensteinsätze und deren Abwicklung sind zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies für

1. die Durchführung eines Einsatzes,

2. die medizinische Versorgung der Patientin oder des Patienten oder

3. die Abrechnung eines Rettungseinsatzes erforderlich ist.

Für die Verarbeitung der Daten gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338) geändert worden ist, unter Berücksichtigung der folgenden Absätze.

(2) Die Träger des Rettungsdienstes wirken darauf hin, dass geeignete Qualitätsmanagementstrukturen geschaffen werden. Diese sollen unter Mitwirkung aller Beteiligten anhand einer differenzierten Datenerfassung und -auswertung eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes ermöglichen, um daraus etwaige Verbesserungen zu ermitteln und deren Umsetzung zu realisieren. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird beauftragt, hierzu gemeinsam mit den Ärztekammern, den Fachverbänden der Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst, der Krankenhausgesellschaft sowie den Kommunalen Spitzenverbänden die dazu notwendigen Dokumentationserfordernisse zu entwickeln.

(3) Auf Anschlüssen zur Entgegennahme von Notrufen eingehende Anrufe sind zum Zwecke der Abwicklung des Einsatzauftrages, zur Beweissicherung und zum Beschwerdemanagement automatisch aufzuzeichnen. Gleiches gilt für Anrufe auf Anschlüssen zu anderen Aufgabenträgern der Gefahrenabwehr und für den Funkverkehr. Auf weiteren Anschlüssen eingehende Anrufe dürfen nur nach vorheriger Einwilligung aufgezeichnet werden.

(4) Auf der Grundlage dieses Gesetzes erhobene und verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind. Die gespeicherten, nicht anonymisierten Aufzeichnungen nach Absatz 3 sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, dass sie zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung der Aufgabe noch erforderlich sind oder Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für die Dokumentation des Funkverkehrs mit der Maßgabe, dass die Daten spätestens nach drei Monaten zu löschen sind.

(5) Die nach Absatz 4 aufzubewahrenden Daten sind zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Die §§ 8 und 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen finden Anwendung.

(6) Für die Erstellung von Bedarfsplänen nach § 12 dürfen die zuständigen Träger des Rettungsdienstes notwendige Daten verarbeiten.

(7) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst darf personenbezogene Daten von weiter-behandelnden Institutionen sowie von Leitstellenaufzeichnungen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Qualität des Rettungsdienstes zu gewährleisten und weiterzuentwickeln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 458, geändert durch Artikel 17 d. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel 35 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. 2 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 10. Juli 2004; Artikel 66 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012; Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 2

SGV. NW. 610.

Fn 3

Inhaltsübersicht geändert und § 2a, § 5a und § 7a eingefügt und § 12, § 13 und § 29 neu gefasst durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 4

§ 31 neu gefasst durch Artikel 66 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012 und umbenannt in § 30 durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 15. Dezember 1992.

Fn 6

§ 3, § 4, § 5, § 8, § 10, § 11, § 14, § 19, § 21, § 22, § 23, § 25, § 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 7

SGV. NRWW. 202.

Fn 8

§ 6, § 9, § 20, § 24, § 26 und § 27 geändert durch Art. 17 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14.7.1999.

Fn 9

§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 35 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 10

§ 15 aufgehoben, § 16 umbenannt in § 15 und geändert, § 17 umbenannt in § 16 und geändert, § 18 umbenannt in § 17 und neu gefasst und § 18a umbenannt in § 18 durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 11

§ 1, § 2 und § 7 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.