Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristenablauf

 

§ 1
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus ist die unterrichtliche, die sonstige schulisch-dienstliche und – nach Zulassung durch den Schulträger – die außerschulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt.

(2) Die unterrichtliche Nutzung (insbesondere Unterricht, Arbeitsgemeinschaften, Angebote im Sinne von § 9 des Schulgesetzes NRW und die jeweils damit im Zusammenhang stehenden Annexnutzungen wie beispielsweise Pausen und Freistunden) bestimmt sich nach den Absätzen 3 bis 7, wobei das Nähere durch das für Schule zuständige Ministerium geregelt wird.

(3) Alle Personen, die sich in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind, auch im Unterricht, verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nichts anderes ergibt.

(4) In Schulen der Primarstufe oder mit Primarstufe ist keine Mund-Nase-Bedeckung erforderlich für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4, solange Unterricht stattfindet und sie auf ihren Sitzplätzen sitzen, sowie in den Räumen der Ganztags- und Betreuungsangebote.

(5) Für Lehrkräfte und die Betreuungskräfte ist keine Mund-Nase-Bedeckung erforderlich, wenn sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum einhalten.

(6) Abweichend von Absatz 3 kann

1. die Lehrkraft entscheiden, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen,

2. die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung ausgeschlossen ist.

In diesen Fällen muss mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden.

(7) In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Für jede Unterrichtsstunde und vergleichbare Schulveranstaltung sowie für jedes Ganztags- und Betreuungsangebot sind darüber hinaus die Namen der Personen verlässlich zu dokumentieren, die daran teilgenommen haben. Die Dokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 sind zur Rückverfolgbarkeit vier Wochen lang aufzubewahren.

(8) Eine sonstige schulisch-dienstliche Nutzung im Sinne von Absatz 1 ist insbesondere gegeben bei

1. der Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) gemäß den Absätzen 9 und 10 sowie der Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte,

2. der Erledigung von nicht unterrichtlichen Dienstaufgaben durch Lehrkräfte,

3. Staatsprüfungen, Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen oder Auswahlgesprächen (Einstellung/Laufbahnwechsel) und bei der Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte,

4. der Wahrnehmung von Aufgaben der Mitwirkung in der Schule (§§ 65 bis 75 des Schulgesetzes NRW),

5. der Wahrnehmung der Aufgabe der Schulbegleitung als Teilhabe an Bildung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie

6. Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen, wenn diese Veranstaltungen keinen überwiegend geselligen Charakter haben.

(9) Zulässig ist die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 in den Schulräumlichkeiten. Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung.

(10) Zulässig ist die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht.

(11) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen. Absatz 9 Satz 2 gilt entsprechend.

(12) Über eine außerschulische Nutzung der Schulgebäude entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf Grundlage der Coronaschutzverordnung. Eine außerschulische Nutzung zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist dabei generell zuzulassen. Die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene sind im Hygieneplan der Schule (§ 36 des Infektionsschutzgesetzes) zu dokumentieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. August 2020 (GV. NRW. S. 767a, ber. S. 738); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2020 (GV. NRW. S. 767a), in Kraft getreten am 17. August 2020.

Fn 2

§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2020 (GV. NRW. S. 767a), in Kraft getreten am 17. August 2020.