Historische SGV. NRW.

5 / 7

Obsolet durch Fristenablauf

 

§ 4a
Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen,
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen.

(2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen.

(3) Bei der Öffnung der in Absatz 1 genannten Angebote nach der Schließung ist eine schrittweise Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzern zu gewährleisten, um die erfolgreiche Umsetzung der Hygiene- und Infektionsschutzregelungen nicht zu gefährden. Begleitend hierzu sind von den Einrichtungen unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Öffnungskonzepte inklusive Hygienerichtlinien zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden sowie bei Eingliederungshilfeeinrichtungen dem Träger der Eingliederungshilfe vorzulegen sind. Bei der schrittweisen Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzer sind vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Wiederaufnahme, ein ggf. verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche begründete Infektionsängste zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. August 2020 (GV. NRW. S. 767a, ber. S. 738); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2020 (GV. NRW. S. 767a), in Kraft getreten am 17. August 2020.

Fn 2

§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2020 (GV. NRW. S. 767a), in Kraft getreten am 17. August 2020.