Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 10.6.2023

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§ 1 (Fn 2)
Personaleinsatz und Personalschlüssel

(1) Diese Verordnung präzisiert die Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894) zum Personaleinsatz.

(2) Der Personaleinsatz in den Kindertageseinrichtungen orientiert sich an den Beschreibungen der Gruppenformen in der Anlage zum Kinderbildungsgesetz, sie ist die Grundlage für die Personalbemessung. Als Mindestausstattung ist Personal für die Leitungsstunden je Gruppe nach § 29 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes, die Mindestanzahl an Fachkraftstunden nach der Anlage und in der Gruppenform III eine Mindestanzahl an Ergänzungskraftstunden in gleicher Höhe wie die in der Anlage ausgewiesene Anzahl an Fachkraftstunden für diese Gruppenform vorzuhalten.

(3) Ist aufgrund der Struktur der Einrichtung eine kindbezogene Berechnung erforderlich, ergibt sich die Mindestbesetzung pro Kind aus den je Gruppe vorgesehenen Mindestpersonalstunden geteilt durch die Anzahl der Kinder der jeweiligen Gruppenform.

(4) Bei hoher Belegung der Einrichtung kann die entsprechende Anwendung der Überbelegungsmöglichkeiten des § 28 Absatz 2 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes vorübergehend zu einer entsprechend geringfügigen Absenkung der Orientierungswerte führen.

(5) Bei Abweichungen von den Regelungen der Absätze 2 bis 4 sollen sich der Träger von Kindertageseinrichtungen und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) sowie der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) möglichst frühzeitig über den aufgrund der Förderung nach dem Kinderbildungsgesetz von der Einrichtung sicherzustellenden Mindestpersonaleinsatz abstimmen.

(6) Wird ein Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung gewährt, findet für den Personaleinsatz § 48 des Kinderbildungsgesetzes Anwendung.

(7) Die Bildung von Personalpools insbesondere für Vertretungen und besondere pädagogische Angebote auch trägerübergreifend innerhalb eines Jugendamtes ist zulässig.

(8) Das Landesjugendamt orientiert sich bei seinen Entscheidungen über eine Betriebserlaubnis nach § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, für die nach dem Kinderbildungsgesetz geförderten Kindertageseinrichtungen an dieser Verordnung, wobei für den Regelungsinhalt der Betriebserlaubnisse § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebend ist.

(9) Die konkrete Ausgestaltung der notwendigen Qualifizierungen und des Einsatzes des pädagogischen Personals erfolgt im Rahmen zur Verfügung stehender Ressourcen durch die Träger der Kindertageseinrichtungen, denen insoweit, auch in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, eine besondere Verantwortung für das Personal und den Personaleinsatz obliegt.

(10) Personen, die nach dieser Verordnung mit anderen als den in Teil 1 genannten Qualifizierungen befristet zum Ausgleich des Fachkräftemangels in einer Kindertageseinrichtung eingesetzt werden, können dauerhaft beschäftigt und auf Fach- bzw. Ergänzungskraftstunden angerechnet werden. Sofern während der Sars-CoV-2-Pandemie in den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes die in § 2 Absatz 4 genannten Ergänzungskräfte auf Fachkraftstunden angerechnet werden, dürfen diese Personen ab dem 31. Dezember 2025 nur dann weiter auf Fachkraftstunden eingesetzt werden, wenn sie mit der Ausbildung zu einer in § 2 Absatz 2 Nummer 1 genannten Qualifikation begonnen haben. 

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. August 2020 (GV. NRW. S. 726); geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 2

§ 1: Absatz 10 geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 3

§ 2: Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021); Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 4

§ 6: Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 5

§ 11 eingefügt und bisherigen § 11 umbenannt in § 12 durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; § 11 neu gefasst durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 6

Bisherigen § 12 umbenannt in § 13, Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; § 12 (alt) aufgehoben, § 13 umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 7

Bisherigen § 13 umbenannt in § 14 und Absätze 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; § 14 (alt) wird § 13, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 8

§ 10 Absatz 1 geändert und Absatz 4 (alt) ersetzt durch Absatz 4 (neu), 5 und 6 durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 9

Teil 3 Überschrift (alt) gestrichen und Teil 3 Überschrift (neu) eingefügt durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.