Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.6.2023

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§ 10 (Fn 8)
Personal in den Gruppen

(1) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können, neben den in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Personen, die in den folgenden Absätzen 2 bis 7 genannten Personen auf Fachkraftstunden eingesetzt werden.

(2) Personen, die mindestens 95 Creditpoints im Rahmen eines Hochschulstudiums erworben haben, können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Diese Creditpoints müssen in mindestens drei der untenstehenden Studieninhalte nachgewiesen werden. Die Studieninhalte von Buchstabe a) müssen zwingend enthalten sein:

a) Grundlagenwissen soziale Arbeit/Sozialpädagogik und Erziehung/Bildung,

b) Institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe,

c) Entwicklung, Lebenslagen, Lebenssituationen von Kindern,

d) (Entwicklungs-) Psychologie, Soziologie,

e) Professionelles Handeln und pädagogische Interaktion,

f) Reflektion und (Selbst-) Evaluation.

Darüber hinaus ist ein Nachweis über eine insgesamt mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung zu erbringen, von der mindestens ein halbes Jahr vor Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden muss. Die Praxiserfahrung und der Umfang der Creditpoints in relevanten Studieninhalten werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtern festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Bescheinigung aus. Anderweitige Praxiserfahrung, die außerhalb von Kindertageseinrichtungen bzw. anderen institutionellen Kindertagesbetreuungen erworben wurde, kann von den Landesjugendämtern auf Antrag teilweise angerechnet werden.

(3) Personen, die innerhalb der Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher den fachtheoretischen Prüfungsteil der Ausbildung vor mehr als vier Jahren erfolgreich abgeschlossen haben, aber im Anschluss daran kein Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung abgeleistet haben und somit über keine staatliche Anerkennung verfügen, können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Sie müssen über eine mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung und über eine Qualifizierungsmaßnahme mindestens im Umfang von 160 Zeitstunden verfügen. Die Praxiserfahrung und die Qualifizierungsmaßnahme können auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden. Die Qualifizierungsmaßnahme soll innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden. Die Praxiserfahrung und die erforderliche Qualifizierungsmaßnahme werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtern festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Bescheinigung aus. Anderweitige Praxiserfahrung, die außerhalb von Kindertageseinrichtungen bzw. anderen institutionellen Kindertagesbetreuungen erworben wurde, kann von den Landesjugendämtern auf Antrag teilweise angerechnet werden.

(4) Personen, mit einer abgeschlossenen logopädischen, motopädischen, physiotherapeutischen, ergotherapeutischen, theaterpädagogischen, kulturpädagogischen, musikpädagogischen Ausbildung, Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Religionspädagogik oder Bildungswissenschaft, können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Sie müssen über eine mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung und über eine Qualifizierungsmaßnahme mindestens im Umfang von 160 Zeitstunden verfügen. Die Praxiserfahrung und die Qualifizierungsmaßnahme können auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden. Die Qualifizierungsmaßnahme soll innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden. Die Praxiserfahrung und die erforderliche Qualifizierungsmaßnahme werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtern festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Bescheinigung aus. Anderweitige Praxiserfahrung, die außerhalb von Kindertageseinrichtungen bzw. anderen institutionellen Kindertagesbetreuungen erworben wurde, kann von den Landesjugendämtern auf Antrag teilweise angerechnet werden.

(5) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die in § 2 Absatz 4 genannten Ergänzungskräfte auf Fachkraftstunden eingesetzt werden, sofern diese eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung vorweisen können. Weitere Voraussetzung ist, dass diese an Fortbildungen in einem Umfang von mindestens 160 Stunden teilnehmen, die insbesondere die Anforderungen an die Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie berücksichtigen. Die Fortbildungen können nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht und sollen innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden. Nach dem Außerkrafttreten von Teil 2 gemäß § 13 Absatz 2 dürfen diese Personen nur dann weiter auf Fachkraftstunden eingesetzt werden, wenn sie mit der Ausbildung zu einer in § 2 Absatz 2 Nummer 1 genannten Qualifikation begonnen haben.

(6) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können, neben den in § 2 Absatz 4 genannten Personen, Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher, Familienpflegerinnen und Familienpfleger und Dorfhelferinnen und Dorfhelfer auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. August 2020 (GV. NRW. S. 726); geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 2

§ 1: Absatz 10 geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 3

§ 2: Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021); Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 4

§ 6: Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 5

§ 11 eingefügt und bisherigen § 11 umbenannt in § 12 durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; § 11 neu gefasst durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 6

Bisherigen § 12 umbenannt in § 13, Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; § 12 (alt) aufgehoben, § 13 umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 7

Bisherigen § 13 umbenannt in § 14 und Absätze 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; § 14 (alt) wird § 13, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 8

§ 10 Absatz 1 geändert und Absatz 4 (alt) ersetzt durch Absatz 4 (neu), 5 und 6 durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 9

Teil 3 Überschrift (alt) gestrichen und Teil 3 Überschrift (neu) eingefügt durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.