Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. August 2008.

 

§ 1 (Fn 6)
Personalkosten

(1) Angemessene Personalkosten sind vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 die Aufwendungen für die Vergütung des in Tageseinrichtungen für Kinder aufgrund der ,,Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte" vom 17. Februar 1992 (Anlage) - Vereinbarung - pädagogisch tätigen Personals.

(2) Angemessene Personalkosten sind auch Aufwendungen, die für die in § 5 Abs. 4 und 5 der Vereinbarung zahlenmäßig nicht genannten Kräfte dadurch entstehen, daß weitere pädagogische Kräfte (auch Teilzeitbeschäftigte) eingestellt sind, deren Beschäftigung vom Landesjugendamt nach § 45 Abs. 2 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet oder anerkannt worden ist, mit Ausnahme der Kräfte, die für die Integration behinderter Kinder zusätzlich erforderlich sind und deren Finanzierung sich nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung richtet.

(3) Angemessene Personalkosten sind auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß für eine durch Krankheit oder sonst verhinderte pädagogisch tätige Kraft eine Vertretung eingestellt ist.

(4) In Tageseinrichtungen für Kinder, die der besonderen Betreuung von Kindern aus sozialen Brennpunkten dienen, zählen zu den angemessenen Personalkosten auch die angemessenen Personalaufwendungen für besonders ausgebildete Fachkräfte für Heilgymnastik, Rhythmik, Musik oder Spracherziehung.

(5) Für die regelmäßige Fortbildung der pädagogisch tätigen Kräfte (Teilnehmergebühren, Bücher, Zeitschriften) wird eine Pauschale in Höhe von 0,25 v.H. der angemessenen Personalkosten anerkannt.

(6) Aufwendungen, die den Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder nicht fördern oder die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen oder sparsamen Verwaltung widersprechen, werden nicht berücksichtigt. Auf dieser Grundlage ist der Träger im Rahmen des Stellenplans bei der Gestaltung des Dienstplans frei.

(7) Abweichend von Absatz 1 gelten für den Einsatz des Personals in Kindergartengruppen im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 1 erster Spiegelstrich die in der Tabelle (Anlage) aufgeführten einrichtungsbezogenen Fachkraftstunden (FK) und Ergänzungskraftstunden (EK) einschließlich der Verfügungszeiten als Obergrenze. Ab der fünften Kindergartengruppe sind den Tabellenwerten für jede weitere Gruppe 30 FK und 26 EK hinzuzurechnen. Das Stundenkontingent zur Abdeckung der Verfügungszeiten ist unabhängig von FK und EK im Rahmen des Gesamtbudgets der Einrichtung auf das pädagogisch tätige Personal zu verteilen. In Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit Genehmigung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe können ausnahmsweise höhere FK und EK berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere für eingruppige Kindergärten, in denen am Nachmittag bis zu vier Kinder in die Einrichtung zurückkehren, soweit weder eine Berufspraktikantin noch ein Berufspraktikant zusätzlich eingesetzt werden kann (§ 6 Abs. 1 Vereinbarung). In Einzelfällen, die von den in der Tabelle beschriebenen Betreuungssituationen nicht erfaßt werden, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Träger, dem überörtlichen und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu treffen. Werden in einer Einrichtung bis zu neun Kinder aus Kindergartengruppen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich (Kindergartengruppen) regelmäßig über Mittag betreut, sollen insgesamt bis zu 7,5 FK und EK zusätzlich berücksichtigt werden, FK jedoch erst ab der dritten Gruppe. Im Rahmen von Erprobungen nach § 21 GTK werden in Tageseinrichtungen für Kinder mit ausschließlich zwei Kindergartengruppen bis zu sechs FK und in Tageseinrichtungen für Kinder mit ausschließlich drei Kindergartengruppen bis zu neun FK für Leitungstätigkeit berücksichtigt.

(8) Maßstab für die Bemessung des Personaleinsatzes gemäß Absatz 7 ist bis zum 31. Dezember 2001 die auf der Grundlage der Meldebogenstatistik für Tageseinrichtungen für Kinder (Stichtag 31.12.1997) ermittelte Zahl der Kinder im Jahresdurchschnitt, die am Nachmittag die Kindergartengruppen der Einrichtung besuchen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Personaleinsatzes wird die Zahl der in die Einrichtung zurückkehrenden Kinder erst dann berücksichtigt, wenn rechnerisch in den Kindergartentagesstättengruppen sowie in den großen und kleinen Altersgemischten Gruppen 70 v. H. der in § 3 Abs.1 festgelegten Gruppenstärken erreicht sind. Verändert sich dauerhaft die Zahl der zurückkehrenden Kinder und wird dadurch die maßgebende Stundenzahl überschritten, ist der Träger berechtigt, wird sie unterschritten, ist er verpflichtet, das Personal anzupassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 144, 17.12.1998 (GV. NRW. S. 706), Artikel 43 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708); Artikel 6 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. August 2008.

Fn 2

SGV. NW. 216.

Fn 3

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 4, § 5 geändert durch VO v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 706); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 5

§ 2a eingefügt durch VO v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 706); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 6

§ 1 zuletzt geändert durch VO v. 17.12.1998 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 7

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 43 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 8

§ 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 6 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.