Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. August 2008.

 

§ 2 (Fn 7)
Sachkosten

(1) Sachkosten sind insbesondere die Kosten für

1. pädagogische Arbeit, Elternarbeit, Getränke für die Kinder, Büroaufwand und Beiträge an Fachverbände,

2. hauswirtschaftlichen Aufwand, Reinigung, einschl. Wäschereinigung und Sanitärbedarf,

3. Wasser, Energie und öffentliche Abgaben,

4. Erhaltungsaufwand.

(2) Als Grundpauschale werden für Einrichtungen nach § 1 GTK für die erste Gruppe 13 186,73 Euro und für jede weitere Gruppe 9 889,92 Euro anerkannt. Für jede Tagesstättengruppe im Sinne von § 3 Abs. 3 wird eine zusätzliche Pauschale von 3 164,39 Euro anerkannt. Soweit die Einrichtung im Eigentum des Trägers steht oder er Erbbauberechtiger ist oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, wird zusätzlich für die erste Gruppe einer Einrichtung nach § 1 GTK eine Erhaltungspauschale von 4 106,70 Euro und für jede weitere Gruppe von 2 566,69 Euro anerkannt.

(3) Erhaltungsaufwand sind die Aufwendungen zur Deckung der Ausgaben, die das Grundstück einschließlich des Gebäudes und des Inventars in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sollen, seine Wesensart nicht verändern und regelmäßig wiederkehren. Hierzu gehören insbesondere die Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Wartung, den Ersatz und die Ergänzung von Einrichtungsgegenständen, die Gebäude- und Sachversicherungen und bei Trägern im Sinne von Absatz 2 Satz 3 auch die Aufwendungen für den Erhalt abgehender Bausubstanz (Sanierungskosten).

(4) Soweit den Erhaltungspauschalen Ausgaben für die in Absatz 3 genannten Zwecke nicht gegenüberstehen, sind die Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 18 Abs. 2 und 4 GTK einer angemessen zu verzinsenden Rücklage zuzuführen. Die Rücklage darf höchstens das Sechsfache der Erhaltungspauschale nach Absatz 2 Satz 3 betragen. Die Rücklage darf höchstens das Sechsfache der Erhaltungspauschale nach Absatz 2 Satz 3 betragen. Überschießende Beträge sind mit dem Betriebskostenzuschuss zu verrechne; sie sind einrichtungsbezogen nachzuweisen. Die Rücklagen können für mehrere Tageseinrichtungen, für die nach § 23 Abs. 2 GTK dieselbe Bewilligungsbehörde zuständig ist, zusammengefaßt werden. Die Rücklagen einschließlich der Zinsen sind im Falle eines Trägerwechsels in der Höhe, in der sie zum Zeitpunkt der Änderung zu bilden waren, auf den neuen Träger zu übertragen. Im Falle der Zweckänderung oder Zweckaufgabe sind die Rücklagen auf die Bewilligungsbehörde zu übertragen.

(5) Bei Trägern im Sinne des § 13 Abs. 4 GTK, die nur eine Einrichtung betreiben, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe abweichend von Absatz 2 die tatsächlichen Sachkosten als angemessen anerkennen, soweit diese unvermeidbar waren und alle zumutbaren anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Voraussetzung ist, daß der Träger gebildete Rücklagen nachweist und Rechnung legt.

(6) Die Grundpauschalen nach Absatz 2 werden zum 1. Januar eines jeden Jahres - erstmals zum 1. Januar 2000 - gemäß der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Deutschland (Gesamtindex) für den Monat September des Vorjahres angepaßt.

(7) Die Erhaltungspauschalen nach Absatz 2 werden zum 1. Januar eines jeden Jahres - erstmals zum 1. Januar 2000 - gemäß der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) für das vorletzte Jahr angepasst.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 144, 17.12.1998 (GV. NRW. S. 706), Artikel 43 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708); Artikel 6 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. August 2008.

Fn 2

SGV. NW. 216.

Fn 3

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 4, § 5 geändert durch VO v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 706); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 5

§ 2a eingefügt durch VO v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 706); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 6

§ 1 zuletzt geändert durch VO v. 17.12.1998 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 7

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 43 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 8

§ 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 6 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.