Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. August 2008.

 

§ 3 (Fn 8)
Gruppenstärken

(1) Die Gruppenstärken betragen in

- Kindergartengruppen 25 Kinder,

- Kindergartentagesstättengruppen 20 Kinder,

- Hortgruppen 20 Kinder,

- Altersgemischten Gruppen für Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren (große Altersgemischte Gruppe) 20 Kinder,

- Altersgemischten Gruppen für Kinder im Alter von 4 Monaten bis zum Beginn der Schulpflicht (kleine Altersgemischte Gruppe) 15 Kinder,

- Krabbelstuben 8 Kinder,

- Krippen 6 Kinder.

Die Gruppenstärken können für Kindergarten-, Kindergartentagesstätten- und Hortgruppen sowie für große altersgemischte Gruppen um bis zu fünf Kinder befristet überschritten werden, wenn ein dringender Bedarf für die Aufnahme weiterer Kinder besteht. Dabei ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der in die Einrichtung bereits aufgenommenen Kinder und dem dringenden Bedarf für die Aufnahme vorzunehmen. Die beabsichtigte Aufnahme der weiteren Kinder ist dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen.

(2) Personal- und Sachkosten werden nur dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn die Gruppenstärken nach Absatz 1 Satz 1 erreicht werden. Die Gruppenstärken können mit Ausnahme der kleinen Altersgemischten Gruppe um jeweils bis zu fünf Kinder unterschritten werden, wenn die Unterschreitung vom Träger nicht zu vertreten ist oder besondere Umstände die Unterschreitung rechtfertigen. Wenn freie Plätze in anderen Einrichtungen in zumutbarer Entfernung von der Wohnung der Kinder nicht zur Verfügung stehen, kann im Kindergarten eine Gruppenstärke von 15 Kindern anerkannt werden.

(3) Um eine Tagesstättengruppe handelt es sich, wenn mindestens die Hälfte der Kinder über Mittag betreut wird. Die Förderung einer Gruppe als Tagesstättengruppe ist auch zulässig, wenn ein Teil der über Mittag betreuten Kinder auf andere Gruppen der Einrichtung verteilt wird.

(4) Werden Gruppenstärken nach den Absätzen 1 und 2 im Durchschnitt der Gruppen der Einrichtung nicht erreicht, vermindern sich die nach Maßgabe dieser Verordnung zu berücksichtigenden Personalkosten um den Anteil, um den die tatsächlichen Gruppenstärken gegenüber den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gruppenstärken geringer sind.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Tageseinrichtungen für Kinder, die der besonderen Betreuung von Kindern aus sozialen Brennpunkten dienen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 144, 17.12.1998 (GV. NRW. S. 706), Artikel 43 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708); Artikel 6 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. August 2008.

Fn 2

SGV. NW. 216.

Fn 3

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 4, § 5 geändert durch VO v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 706); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 5

§ 2a eingefügt durch VO v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 706); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 6

§ 1 zuletzt geändert durch VO v. 17.12.1998 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 7

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 43 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 8

§ 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 6 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.