Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. August 2008.

 

§ 1 (Fn 5)
Verfahren bei Zuschüssen zu Betriebskosten

(1) Anträge nach § 23 Abs. 2 GTK sind spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag gestellt wird, schriftlich nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen; die Anträge sollen auf elektronischem Datenträger gestellt werden. Verspätet gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn dem Träger nach § 27 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Ist ein Antrag nicht mehr zu berücksichtigen, sind Abschlagszahlungen zurückzuverlangen.

(2) Anträge nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GTK sollen mit dem Antrag nach Absatz 1 verbunden werden. Der Träger der Einrichtung ist auch nach der Bewilligung von Abschlagszahlungen verpflichtet, wesentliche Änderungen der Betriebskosten der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Sofern die wesentlichen Änderungen der Betriebskosten mehr als 10 v.H. betragen, sind die folgenden Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen.

(3) Zuschüsse nach Absatz 1 sollen bis zum 31. Dezember des Jahres der Antragstellung festgesetzt werden. Weicht der festgesetzte Zuschuß von den geleisteten Abschlagszahlungen ab, ist dies mit der ersten Abschlagszahlung nach der Festsetzung auszugleichen.

(4) Im Rahmen der Festsetzung der Zuschüsse nach Absatz 1 ist bei der Feststellung, ob die Untergrenzen der Gruppenstärken nach § 3 Abs. 1 und 2 der Betriebskostenverordnung (BKVO) vom 11. März 1994 (GV. NW. S. 144) (Fn 2) in der jeweils geltenden Fassung im Durchschnitt der Gruppen erreicht worden sind, ist auf den Jahresdurchschnitt abzustellen. Der Jahresdurchschnitt ist die Zahl der durchschnittlich im Laufe eines Jahres angemeldeten Kinder. Bei der Berechnung der Durchschnittsbelegung können bis zu zwei Monate außer Betracht gelassen werden. Eine Überschreitung der zulässigen Gruppenstärke wird bei der Berechnung der Durchschnittsgruppenstärke nicht berücksichtigt.

(5) Bei der Feststellung der Gruppenstärken nach § 3 Abs. 1 BKVO ist auf die Zahl der angemeldeten Kinder abzustellen. Bei der Berechnung können bis zu zwei Monate außer Betracht gelassen werden.

(6) Abschlagszahlungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GTK sind im voraus zum Beginn eines jeden Monats zu leisten.

(7) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) kann von der Rückforderung absehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 500 Euro nicht übersteigt. Er kann ferner auf die Geltendmachung eines Zinsanspruches bis zu einem Betrag von 50 Euro verzichten.

(8) Rückzahlungsansprüche sind sofort fällig. Sie sind mit der folgenden Abschlagszahlung zu verrechnen.

(9) Die Landesmittel im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 Satz 2 GTK werden den Jugendämtern jeweils zu Beginn eines Monats in dem Umfang zur Verfügung gestellt, wie er zur Leistung von Abschlagszahlungen erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 108; geändert durch VO v. 13.4.1999 (GV. NRW. S. 118), Artikel 44 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708).

Aufgehoben durch Artikel 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. August 2008.

Fn 2

SGV. NW. 216.

Fn 3

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§2, §3, § 4, § 5 Abs. 2 geändert (und Abs. 3 eingefügt) durch VO. v. 13.4.1999 (GV. NRW. S. 118); in Kraft getreten am 6. Mai 1999.

Fn 5

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 44 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.