Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 3
Weitere Verpflichtungen

(1) Die Beschäftigten müssen ausdrücklich darüber informiert werden, dass sie mit Erkältungssymptomen nicht arbeiten dürfen, sondern mit einem Anspruch auf Lohnfortzahlung der Arbeit fernbleiben müssen. Außerdem sind sie regelmäßig über die allgemeinen Hygienemaßnahmen und insbesondere über die richtige Verwendung und die maximale Tragedauer der Mund-Nase-Bedeckung aufzuklären. Die Information hat in der Muttersprache zu erfolgen.

(2) Die Namen und Wohn- oder Aufenthaltsadressen sämtlicher auf dem Betriebsgelände anwesenden Personen müssen jederzeit und mit aktuellen Stand verfügbar sein und für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem jeweiligen Erhebungsdatum aufbewahrt werden. Die Daten sind der nach dem Infektionsschutz- und Befugnisgesetz zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen zur Kontaktpersonennachverfolgung auszuhändigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. August 2020 (GV. NRW. S. 752a); geändert durch Verordnung vom 25. September 2020 (GV. NRW. S. 890a), in Kraft getreten am 26. September 2020; Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1045a, ber. S. 1052b), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2 Absatz 2 und 4 sowie § 7 geändert durch Verordnung vom 25. September 2020 (GV. NRW. S. 890a), in Kraft getreten am 26. September 2020.

Fn 3

§ 7 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1045a, ber. S. 1052b), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.