Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1 (Fn 3)
Aufgaben des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen

(1) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen hat die Aufgabe, Unterlagen von Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes auf ihre Archivwürdigkeit hin zu werten und die als archivwürdig erkannten Teile als Archivgut zu übernehmen, zu verwahren und zu ergänzen, zu erhalten und instand zu setzen, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie zu erforschen und zu veröffentlichen. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Unterlagen der Rechtsvorgänger des Landes Nordrhein-Westfalen und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen.

(2) Das Landesarchiv kann auch Archivgut anderer Herkunft übernehmen, an dessen Verwahrung, Erschließung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Es kann die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes bei der Schriftgutverwaltung beraten.

(4) Es nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.

(5) Die Landesregierung kann dem Landesarchiv andere als in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften genannte Aufgaben übertragen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem staatlichen Archivwesen stehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 302; geändert durch Artikel 69 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 13. Juni 1989.

Fn 3

§§ 1, 2, 3, 4, 7 Abs. 4, 8, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 geändert durch Artikel 69 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 14 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.