Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4 (Fn 3)
Verwahrung

(1) Staatliches Archivgut ist im Landesarchiv zu verwahren; es ist unveräußerlich.

(2) Mit Genehmigung des für die Kultur zuständigen Ministeriums kann staatliches Archivgut aufgrund eines schriftlichen Verwahrungsvertrags in einem anderen hauptamtlich fachlich betreuten Archiv verwahrt werden, wenn dafür ein fachlicher Grund gegeben ist.

(3) Mit Genehmigung des für die Kultur zuständigen Ministeriums kann staatliches Archivgut an Träger anderer hauptamtlich fachlich betreuter öffentlicher Archive unentgeltlich nur übereignet werden, wenn dies von der Herkunft des staatlichen Archivguts her fachlich geboten und Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(4) Das Landesarchiv kann Archivgut des Bundes nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes verwahren, soweit es der Ergänzung seines Archivguts dient.

(5) Das Landesarchiv kann Archivgut privater Herkunft verwahren, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Es kann dabei mit den Eigentümern privaten Archivguts Vereinbarungen treffen, die einen besonderen Umgang mit dem Archivgut entsprechend den Interessen des Eigentümers regeln.

(6) Die nichtarchivwürdigen Stücke staatlichen Zwischenarchivguts sind so lange aufzubewahren, bis die abliefernde Stelle oder deren Rechtsnachfolger sie zur Vernichtung freigegeben hat; erfolgt die Freigabe zur Vernichtung nicht innerhalb von 30 Jahren nach Übernahme, so können sie zurückgegeben werden.

(7) Das Landesarchiv hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die dauerhafte Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts sowie seinen Schutz vor unbefugter Nutzung oder Vernichtung sicherzustellen. Es hat insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung solcher Unterlagen zu treffen, die personenbezogene Daten enthalten oder einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen (§ 3 Abs. 2).

(8) Rechtsansprüche Betroffener auf Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten bleiben unberührt. Bestreitet ein Betroffener die Richtigkeit personenbezogener Daten in dem Archivgut und läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind diese zu anonymisieren oder zu sperren; das Landesarchiv kann jedoch verlangen, daß an die Stelle der Anonymisierung oder Sperrung eine Gegendarstellung des Betroffenen tritt, soweit dadurch dessen schutzwürdige Belange angemessen berücksichtigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 302; geändert durch Artikel 69 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 13. Juni 1989.

Fn 3

§§ 1, 2, 3, 4, 7 Abs. 4, 8, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 geändert durch Artikel 69 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 14 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.