Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 10
Kommunales Archivgut

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen für ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit Sorge, indem sie es insbesondere verwahren, erhalten, erschließen und nutzbar machen.

(2) Sie erfüllen diese Aufgabe durch

a) Errichtung und Unterhaltung eigener Archive oder

b) Unterhaltung einer für Archivierungszwecke geschaffenen Gemeinschaftseinrichtung oder

c) Übergabe zur Verwahrung ihres Archivguts in einem anderen öffentlichen Archiv.

Die Archive und archivischen Gemeinschaftseinrichtungen müssen den archivfachlichen Anforderungen im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 6 genügen.

(3) Archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind in das Archiv zu übernehmen. § 2 und § 3 Abs. 2 gelten entsprechend.

(4) § 4 Abs. 7 und 8, §§ 6, 7 und 12 Abs. 2 gelten entsprechend. Über die Verlängerung oder Verkürzung von Sperrfristen (§ 7 Abs. 4), über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung (§ 7 Abs. 5) sowie über den Erlaß einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Gebühren entscheiden die Gemeinden und Gemeindeverbände in eigener Zuständigkeit. Rechtsansprüche auf Nutzung, die sich aus kommunalrechtlichen Bestimmungen oder anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten für örtliche und gleichgestellte Stiftungen (§ 2 Abs. 3 StiftG NW) entsprechend.

III.
Sonstiges öffentliches Archivgut

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 302; geändert durch Artikel 69 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 13. Juni 1989.

Fn 3

§§ 1, 2, 3, 4, 7 Abs. 4, 8, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 geändert durch Artikel 69 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 14 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.