Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

2 / 8

§ 2
Prüfungen, Prüffristen der elektrischen Anlagen

(1) Die elektrischen Anlagen und Photovoltaikanlagen in und auf Gebäuden von Betrieben nach § 1 Satz 2 sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen durch Sachkundige gemäß § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden, und zwar:

1. auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und

2. auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers in den übrigen Fällen als wiederkehrende Prüfung.

Die wiederkehrenden Prüfungen sind seit der letzten Prüfung in Zeiträumen von nicht mehr als vier Jahren zu veranlassen.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben

1. die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten,

2. die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen,

3. die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, unverzüglich und sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen,

4. die Beseitigung der Mängel der Sachkundigen oder dem Sachkundigen schriftlich mitzuteilen,

5. die Berichte über die Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme sowie die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen mindestens acht Jahre aufzubewahren und bei amtlichen Kontrollen vorzuzeigen beziehungsweise der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen zu übersenden und

6. sich erforderlichenfalls über die Eignung der oder des Sachkundigen zu vergewissern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 819, ber. S. 1030).