Historische SGV. NRW.

14 / 26

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 14 (Fn 4)
Bestellung von Archivalien

(1) Die Bestellung von Archivalien erfolgt auf den in den Benutzerräumen dafür bereitliegenden Bestellzetteln. Dabei ist auf die vollständige Angabe der Signaturen zu achten.

(2) Bestellungen von Archivalien werden für den selben Tag bis höchstens eine Stunde vor Ende der Dienstzeit angenommen. Die Bestellzeiten werden durch Aushang in den Benutzerräumen bekanntgegeben.

(3) Vorbestellungen von Archivalien zur späteren Benutzung sind möglich.

(4) Es besteht kein Anspruch darauf, Archivalien in einer bestimmten Zeit zu erhalten.

(5) Grundsätzlich wird nur eine begrenzte Anzahl von Archivalien gleichzeitig vorgelegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 587; geändert durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 221.

Fn 3

§ 26 neu gefasst durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

Normüberschrift u. §§ 1, 4, 5 Abs. 1 , 6, 7, 9-12, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2, und 15-25 geändert durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.