Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Geschäftstätigkeit

1. Die Geschäftstätigkeit der PRH liegt in der Verwaltung ihres eigenen Vermögens, insbesondere

a) ihrer Beteiligung an der Provinzial Holding Aktiengesellschaft,

b) ihrer Beihilfeverpflichtungen aus früherer Geschäftstätigkeit und

c) ihres Immobilien- und sonstigen Vermögens.

Die PRH ist zu allen sonstigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, die Geschäftstätigkeit nach Satz 1 zu fördern. Die PRH kann hierzu insbesondere andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen und Dienstleistungen für Unternehmen erbringen, soweit dies ihrer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht entgegensteht.

Die PRH verfolgt mit ihrer oben beschriebenen Geschäftstätigkeit, insbesondere mit ihrer Beteiligung an der Provinzial Holding Aktiengesellschaft und der hierüber vermittelten Beteiligung an den von der Provinzial Holding Aktiengesellschaft gehaltenen Erstversicherungsunternehmen, das Ziel der Förderung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Versicherungsschutz sowie das Ziel der Aufrechterhaltung eines kundenorientierten, regional dezentralisierten, ausgewogenen Marktes für Versicherungsprodukte.

2. Die PRH arbeitet eng mit den Sparkassen zusammen. Sie fördert den Verbund der Sparkassen-Finanzgruppe.

3. Die Geschäfte der PRH sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893).

Fn 2

In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619.