Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Stammkapital, Gewährträger

1. Die PRH ist mit einem Stammkapital von mindestens 200.000.000 EURO ausgestattet, das aus dem erzielten Jahresüberschuss verzinst werden kann.

2. Als Gewährträger der PRH und Träger der Anstaltslast sind am Stammkapital beteiligt:

- der Rheinische Sparkassen- und Giroverband mit 34 %,

- der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz mit 33 1/3 %,

- der Landschaftsverband Rheinland mit 32 2/3 %.

3. Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, unter Beteiligung am Stammkapital hinzutreten. Jeder Gewährträger kann gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. j) aus dem Kreis der Gewährträger ausscheiden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893).

Fn 2

In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619.