Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Haftung

Für die Verbindlichkeiten der PRH haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer Anteile am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der PRH nicht zu erlangen ist. Die PRH ist verpflichtet, diese Leistungen den Gewährträgern zu erstatten, sobald Mittel zu diesem Zweck verfügbar sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893).

Fn 2

In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619.