Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Gewährträgerversammlung

1. Die Gewährträgerversammlung besteht aus:

a) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,

der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz,

der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland sowie

b) sechs weiteren Mitgliedern, von denen jeder Gewährträger jeweils zwei entsendet.

2. Der Vorsitz der Gewährträgerversammlung kommt abwechselnd der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes bzw. der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz zu, beginnend mit der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes. Stellvertretende Vorsitzende sind die übrigen Mitglieder gemäß Abs. 1 Buchstabe a).

3. Der Vorsitz in der Gewährträgerversammlung wechselt gemäß Abs. 2 alle zweieinhalb Jahre, sofern die Gewährträgerversammlung nichts Abweichendes beschließt. Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung durch die turnusmäßig im Vorsitz nachfolgende Person.

4. Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung können nicht berufen werden:

a) Mitglieder des Vorstandes und Mitarbeitende der PRH oder einer Gesellschaft, an der die PRH direkt oder indirekt beteiligt ist, sowie

b) Personen, die eine Tätigkeit für ein Unternehmen ausüben, das mit der PRH, einer Gesellschaft, an der die PRH direkt oder indirekt beteiligt ist, oder einem sonstigen Mitgliedsunternehmen der rheinischen Sparkassenorganisation oder der Sparkassenorganisation in Rheinland-Pfalz im Wettbewerb steht sowie Mitglieder von Aufsichtsräten und entsprechenden Organen solcher Unternehmen; ausgenommen ist die Tätigkeit für einen öffentlichen Versicherer.

Die Mitgliedschaft in der Gewährträgerversammlung erlischt bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Buchst. b) mit der Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist.

5. Die oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung kann in begründeten Einzelfällen einen Beschluss der Gewährträgerversammlung auch durch schriftliche Abstimmungen, Abstimmungen per Telefax, E-Mail, die der Textform des § 126b BGB genügt, mündliche oder fernmündliche Abstimmungen herbeiführen.

Hinweis: Zum Inkrafttreten siehe § 20 Nummer 1.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893).

Fn 2

In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619.