Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

1. Die Gewährträgerversammlung ist zuständig und beschließt insbesondere über:

a) Erlass der Satzung und ihre Änderung,

b) Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie andere Kapitalmaßnahmen,

c) Grundsätze der Geschäftspolitik,

d) Erlass und Änderung von Richtlinien für die Vermögensanlage,

e) Wirtschaftsplan für das Folgejahr,

f) Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Regelung der Vertragsbedingungen und ihrer sonstigen Angelegenheiten,

g) Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verwendung des Jahresüberschusses und Deckung eines Jahresfehlbetrages nach Anhörung des Verwaltungsrates,

h) Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie des Vorstandes; die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche,

i) Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss sowie Bestellung von Sonderprüfern,

j) Aufnahme von Gewährträgern unter Beteiligung am Stammkapital sowie über die Übertragung des Gewährträgeranteils bei Ausscheiden eines Gewährträgers; keines Beschlusses bedarf es bei einer teilweisen oder vollständigen Übertragung des Gewährträgeranteils einschließlich des Stammkapitalanteils vom Landschaftsverband Rheinland auf den Rheinischen Sparkassen- und Giroverband,

k) Vereinigung mit anderen Anstalten,

l) Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und den Vorstand,

m) Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, des Gewährträgerausschusses sowie des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse,

n) Besetzung des Verwaltungsrates mit beratenden Mitgliedern i. S. v. § 9 Abs. 2,

o) Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 und 2 und wesentliche Vermögensübertragungen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 sowie

p) Auflösung der PRH.

2. Der vorherigen Zustimmung der Gewährträgerversammlung durch Beschluss unterliegen folgende Geschäfte und Maßnahmen des Vorstandes:

a) Gründung, Auflösung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungsgesellschaften und anderen Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von Anteilen sowie Kapitalerhöhungen bei bestehenden Beteiligungen,

b) Abschluss und Aufhebung von Unternehmensverträgen, insbesondere von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen,

c) Aufnahme von Darlehen durch die PRH und die Übernahme von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen, sofern diese eine Verbindlichkeit von mehr als 2,5 Mio. EURO begründen. Die Gewährträgerversammlung kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von derartigen Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen.

d) Die Ausübung von Aktionärsrechten der PRH in Bezug auf die Provinzial Holding Aktiengesellschaft, einschließlich (aber nicht begrenzt auf) Vorschlags- und Stimmrechte der PRH in der Hauptversammlung der Provinzial Holding Aktiengesellschaft. Kann im Einzelfall, insbesondere wegen der Dringlichkeit einer Angelegenheit, die Zustimmung der Gewährträgerversammlung nicht eingeholt werden, ist die Zustimmung der oder des Vorsitzenden und beider stellvertretender Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung (§ 6 Abs. 2 Satz 2) erforderlich.

3. Die Gewährträgerversammlung kann weitere Aufgaben zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung machen, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.

4. Die oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung vertritt die PRH gegenüber den Vorstands- und den Verwaltungsratsmitgliedern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893).

Fn 2

In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619.