Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Sitzungen der Gewährträgerversammlung

1. Die Gewährträgerversammlung versammelt sich auf Einladung ihrer oder ihres Vorsitzenden, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Gewährträgerversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Gewährträger, der Verwaltungsrat, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

2. Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach dem Anteil am Stammkapital und wird für jeden Gewährträger einheitlich ausgeübt.

3. Alle Beschlüsse der Gewährträgerversammlung bedürfen stets der Einstimmigkeit.

4. Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. An den Sitzungen der Gewährträgerversammlung nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil, sofern die Gewährträgerversammlung nichts anderes beschließt. Die Gewährträgerversammlung kann weitere Personen zur Teilnahme einladen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893).

Fn 2

In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619.