Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus

a) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

b) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz,

c) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und

d) sechs weiteren Mitgliedern, von denen jeder Gewährträger jeweils zwei entsendet.

Jedes der Mitglieder nach Buchst. b) und c) kann durch schriftliche Erklärung bestimmen, dass bis auf schriftlichen Widerruf an seiner Stelle eine Stellvertretung Mitglied des Verwaltungsrats ist.

2. Dem Verwaltungsrat können drei weitere beratende Mitglieder ohne Stimmrecht angehören, von denen jeder Gewährträger eines entsendet.

3. Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, nehmen an den Sitzungen die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

4. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt dasjenige Mitglied nach Abs. 1 Buchst. b) und c) (bzw., wenn an dessen Stelle bestimmt, dessen Stellvertretung im Amt), das auch den Vorsitz in der Gewährträgerversammlung innehat. Die im Vorsitz turnusmäßig nachfolgende Person hat den stellvertretenden Vorsitz inne und vertritt im Verhinderungsfall im Vorsitz. Der Verwaltungsrat kann durch einstimmigen Beschluss eine andere Person für den Vorsitz und/ oder den stellvertretenden Vorsitz wählen.

5. Die Mitglieder nach Abs. 1 Buchst. a) bis c) benennen für ihre Funktion im Verwaltungsrat und in dessen Ausschüssen außer im Vorsitz jeweils eine ständige Vertretung und sind berechtigt, diese Person zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

6. Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Abs. 1 Buchst. d) beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben die Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus. Die Amtszeit der Mitglieder gem. Abs. 2 dauert längstens für den Zeitraum, auf den sich der Beschluss der Gewährträgerversammlung gem. § 7 Abs. 1 Buchst. n) bezieht.

7. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend für die Verwaltungsratsmitglieder gem. Abs. 1 Buchst. d) und Abs. 2.

8. Scheidet ein Mitglied gemäß Abs. 1 Buchst. d) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied entsandt werden.

Hinweis: Zum Inkrafttreten siehe § 20 Nummer 1.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893).

Fn 2

In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619.