Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Aufgaben des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.

2. Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für:

a) Entgegennahme der laufenden Berichterstattung des Vorstandes sowie der Berichterstattung des Vorstandes über wichtige Geschäftsvorgänge,

b) Entgegennahme und Beratung der Prüfungsberichte und der Prüfungsergebnisse vom Abschlussprüfer oder Sonderprüfer,

c) Überwachung von Beteiligungen,

d) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie deren Bebauung; werden von der PRH beliehene Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung oder aus der Abwicklung von Schadensfällen erworben oder weiterveräußert, so ist der Verwaltungsrat zu unterrichten.

3. Der Verwaltungsrat kann weitere Aufgaben, die mit der Überwachungstätigkeit in Zusammenhang stehen, zum Gegenstand seiner Beratung machen sowie sachverständige Dritte zur Anhörung hinzuziehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893).

Fn 2

In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619.