Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Sitzungen des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden, so oft es die Lage des Geschäftes erfordert, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der Verwaltungsrat muss einberufen werden, wenn es die oder der stellvertretende Vorsitzende, mindestens 1/3 der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens vier weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

3. Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Hinweis: Zum Inkrafttreten siehe § 20 Nummer 1.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893).

Fn 2

In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619.