Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 12
Gewährträgerausschuss und Ausschüsse des Verwaltungsrates

1. Die Gewährträgerversammlung bildet einen Gewährträgerausschuss. Mitglieder dieses Gewährträgerausschusses sind die Mitglieder der Gewährträgerversammlung gem. § 6 Abs. 1 Buchst. a). Vorsitzende oder Vorsitzender des Gewährträgerausschusses ist die oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung. An den Sitzungen nimmt der Vorstand teil, sofern der Gewährträgerausschuss nichts anderes beschließt. Der Gewährträgerausschuss bereitet die Sitzungen der Gewährträgerversammlung und deren Beschlussfassungen vor.

2. Der Verwaltungsrat kann aus seinem Kreis weitere Ausschüsse zur Vorberatung bilden. Er kann Dritte in diese Ausschüsse als beratende Mitglieder berufen.

3. Die Gewährträgerversammlung und der Verwaltungsrat können ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893).

Fn 2

In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619.