Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

13 / 20

§ 13
Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte der PRH in eigener Verantwortung. Der Vorstand vertritt die PRH, ausgenommen in Angelegenheiten nach § 7 Abs. 4, gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

4. Der Vorstand hat die Gewährträgerversammlung und den Verwaltungsrat regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten und über die wirtschaftliche Lage der PRH zu unterrichten. Der Vorstand unterrichtet die Gewährträgerversammlung über die beabsichtigte Geschäftspolitik sowie andere grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893).

Fn 2

In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619.