Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 14
Geschäftsjahr und Jahresabschluss

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Vorstand stellt nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften auf und legt ihn dem Abschlussprüfer zur Durchführung der Prüfung vor.

3. Die Einnahmen der PRH aus deren Beteiligung an der Provinzial Holding Aktiengesellschaft werden an die Gewährträger im Verhältnis derer Beteiligung am Stammkapital der PRH ausgeschüttet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893).

Fn 2

In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619.