Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 15
Aufsicht

1. Die PRH untersteht, unbeschadet der Aufsicht nach bundesrechtlichen Vorschriften, der Aufsicht durch das für Finanzen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Dessen Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz.

2. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der PRH im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

3. Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt die PRH.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893).

Fn 2

In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619.