Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 16
Auflösung der PRH
Im Falle der Auflösung der PRH ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital an die Gewährträger.
In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893). |
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In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619. |