Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 17
Ausgliederungen und Einzelrechtsübertragungen

1. Die PRH kann sich nach näherer Maßgabe des Staatsvertrags als übertragender Rechtsträger an Ausgliederungen im Sinne des § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung beteiligen. Die Ausgliederung auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder auf einen oder mehrere, von ihr dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Anteile an diesem Rechtsträger oder diesen Rechtsträgern unmittelbar oder mittelbar ausschließlich von einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder einem oder mehreren Mitgliedern der Sparkassen-Finanzgruppe mit Ausnahme von Stiftungen der Sparkassen-Finanzgruppe gehalten werden.

2. Die PRH darf im Hinblick auf Rechtsträger, an denen sie beteiligt ist, Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz unter der Voraussetzung vornehmen, dass die Anteile an diesen Rechtsträgern auch nach der Vornahme dieser Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich von einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder einem oder mehreren Mitgliedern der Sparkassen-Finanzgruppe mit Ausnahme von Stiftungen der Sparkassen-Finanzgruppe gehalten werden.

3. Die PRH darf ihr Vermögen und Teile davon übertragen. Anteile an der Provinzial Rheinland Versicherung Aktiengesellschaft, an der Provinzial Rheinland Lebensversicherung Aktiengesellschaft und an der Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt dürfen nur auf Rechtsträger übertragen werden, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließlich von einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder einem oder mehreren Mitgliedern der Sparkassen-Finanzgruppe mit Ausnahme von Stiftungen der Sparkassen-Finanzgruppe gehalten werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893).

Fn 2

In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619.